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Bauberatungen | Baubewilligungen

Die Bauverwaltung berät Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickelt das gesamte Baubewilligungsverfahrens von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an den Gemeinderat ab. Ausserdem koordinieren sie die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung.

Nicht bewilligungspflichtig sind Anlagen nach Privatrecht wie z. B. Bretterwände, Einfriedungen und Mauern bis 1.80 m Höhe oder Gartenzäune. Auch Pflanzen fallen nicht unter das Baurecht. Die privatrechtlichen Vorschriften finden Sie im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EGzZGB ab Artikel 96. Wichtige Abstandsvorschriften für Einfriedungen und Pflanzen finden sich im Übrigen auch in Art. 104 Strassengesetz.

Kontakt

Bauverwaltung
Hauptstrasse 2
Postfach 95
9403 Goldach
Tel. 058 228 78 54
bauverwaltung@goldach.ch

Baubewilligungsverfahren

Wer Bauten und Anlagen errichtet oder ändert braucht eine Bewilligung der Gemeinde gestützt auf die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes. Die Bauverwaltung berät Sie bei der Ein…

Wer Bauten und Anlagen errichtet oder ändert braucht eine Bewilligung der Gemeinde gestützt auf die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes.

Die Bauverwaltung berät Sie bei der Einreichung eines Baugesuches und wickelt das gesamte Baubewilligungsverfahrens von der Abgabe der Gesuchsformulare bis zur Antragstellung an den Gemeinderat ab. Ausserdem koordinieren sie die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung.

Fragen über feuerpolizeiliche Belange beantwortet Ihnen der Feuerschutzbeamte, August Spirig (Tel. 058 228 78 50). Er berät Sie gerne, damit möglichst schon in der Planung von Bau- oder Umbauvorhaben feuerpolizeiliche Massnahmen berücksichtig werden können.

Die Baugesuchsformulare können Sie selbstverständlich auch über unseren Online-Schalter beziehen. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben gibt die Bauverwaltung gerne Auskunft.

Wir wünschen Ihnen für das Bauvorhaben viel Erfolg.

Nicht bewilligungspflichtig sind Anlagen nach Privatrecht wie z. B. Bretterwände, Einfriedungen und Mauern bis 1.80 m Höhe oder Gartenzäune. Auch Pflanzen fallen nicht unter das Baurecht. Die privatrechtlichen Vorschriften finden Sie im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EGzZGB ab Artikel 96. Wichtige Abstandsvorschriften für Einfriedungen und Pflanzen finden sich im Übrigen auch in Art. 104 Strassengesetz.

Energie: Beiträge aus Energiefonds, Energieberatung, Label Energiestadt

Der sparsame Umgang mit Energie ist ein Gebot der Zeit. Welches ist das richtige Produkt für mich? Wie kann ich der Umwelt dienen? Mit welchen Förderbeiträgen kann ich rechnen? Lohnen si…

Der sparsame Umgang mit Energie ist ein Gebot der Zeit. Welches ist das richtige Produkt für mich? Wie kann ich der Umwelt dienen? Mit welchen Förderbeiträgen kann ich rechnen? Lohnen sich Investitionen in Alternativenergien?

ENERGIEFONDS

Die Technischen Betriebe speisen jährlich einen Energiefonds. Dieser dient der finanziellen Förderung von Massnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs sowie zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen. Zudem wird die Energieberatung aus Fondsmitteln finanziert.

Investitionsbeiträge

Sonnenkollektoren

Sonnenkollektoren müssen der Erwärmung von Brauchwasser oder der Gebäudeheizung dienen.

Aus dem Energiefonds wird an Sonnenkollektoren eine Einmalzahlung von 10 % der Anschaffungskosten (inkl. Installation), maximal CHF 2‘000.00, geleistet.

Wird für die Sonnenkollektoren ein separates Gesuch gestellt, geht die Baubewilligungsgebühr zu Lasten des Energiefonds.

Photovoltaik

Der Grundeigentümer kann den ökologischen Mehrwert seiner Photovoltaikanlage selbst vermarkten oder über die KEV abrechnen.

Aus dem Energiefonds werden folgende Investitionsbeiträge an Photovoltaikanlagen geleistet:

  • Anlagen mit Einmalvergütung:
    Massgebend ist die Höhe der Einmalvergütung, welche die Pronovo AG für das jeweilige Projekt verfügt hat. Die Einmalzahlung aus dem Energiefonds beträgt 1/3 der verfügten Einmalvergütung der Pronovo AG, maximal CHF 10'000.00.
     
  • Anlagen mit anderen Fördermodellen:
    Über die Höhe der Einmalzahlung für Anlagen, welche die Pronovo AG nicht über das Instrument der Einmalvergütung fördert, entscheidet der Gemeinderat individuell. Der Förderbeitrag beträgt maximal CHF 10'000.00. Der Gemeinderat nimmt dabei Rücksicht auf den Saldo des Energiefonds.

Wird eine Anlagen aufgrund einer gesetzlichen Pflicht erstellt, ist nur der die geforderte Leistung übersteigende Anteil für die Förderung massgebend.

Wird für die Photovoltaikanlage ein separates Gesuch gestellt, geht die Baubewilligungsgebühr zu Lasten des Energiefonds.

ENERGIEBERATUNG

Telefonische Beratung

Haben Sie Fragen zu Energie und Ökologie? Ob Sie Tipps zum Stromsparen im Haushalt, Informationen zum Vorgehen bei der Modernisierung Ihres Gebäudes, zum Heizungsersatz, zu Solarenergie oder Mobilität suchen: Die Fachleute der Energieagentur sind für Sie da.

Montag bis Donnerstag
8:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 17:00 Uhr

Freitag
8:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr

Tel. 058 228 71 71

Beratung mit Videotelefonie

Wünschen Sie ein persönliches Beratungsgespräch mit Videotelefonie? Sie können frühzeitig einen Termin reservieren, Ihr Thema auswählen und konkrete Fragen vorgeben. Mit Ihren Angaben bereiten unsere Fachleute das Beratungsgespräch vor. Und während des 45-minütigen Gesprächs haben Sie und unsere Fachleute die Möglichkeit, Bilder, Grafiken, Pläne und so weiter auszutauschen.

Beratungstermin vereinbaren

LABEL ENERGIESTADT

Als Dokumentation seiner Anstrengungen im Energiebereich und als zusätzliche Motivation, sich weiter ständig zu verbessern, hat der Gemeinderat im Herbst 2015 das Label Energiestadt verliehen bekommen.

Stromanschluss

Die Technischen Betriebe erstellen und unterhalten die Hausanschlussleitungen bis zur Übergabestelle beim Gebäude. Sie bestimmen die Leitungsführung und -dimensionierung sowie den Ort de…
Die Technischen Betriebe erstellen und unterhalten die Hausanschlussleitungen bis zur Übergabestelle beim Gebäude. Sie bestimmen die Leitungsführung und -dimensionierung sowie den Ort der Hauseinführung und der Übergabestelle aufgrund der technischen und örtlichen Gegebenheiten.

Anschlussgesuch
Die Erschliessung eines Gebäudes muss vor Baubeginn und zusätzlich zum Baubewilligungsverfahren mittels Anschlussgesuch bei den Technischen Betrieben Goldach beantragt werden.

Kosten
Als Grundeigentümer tragen Sie gemäss Reglement der Technischen Betriebe Goldach TBG die Erstellungskosten von Anschlussleitungen durch das Leisten von Beiträgen:
  • Hausanschlussbeitrag - Deckt die Kosten für die Erstellung der Hananschlussleitung exkl. Grabarbeiten ab.
  • Netzkostenbeitrag - Ist für die Mitbenützung des vorgelagerten Netzes geschuldet.
  • Baukostenbeitrag - Wird als Entgelt für die Erschliessung von Bauland und Objekten ausserhalb der Bauzone oder für Netzerweiterungen fällig.


Wasseranschluss

Die Technischen Betriebe erstellen und unterhalten die Hausanschlussleitungen bis zur Übergabestelle beim Gebäude. Sie bestimmen die Leitungsführung und -dimensionierung sowie den Ort de…

Die Technischen Betriebe erstellen und unterhalten die Hausanschlussleitungen bis zur Übergabestelle beim Gebäude. Sie bestimmen die Leitungsführung und -dimensionierung sowie den Ort der Hauseinführung und der Übergabestelle aufgrund der technischen und örtlichen Gegebenheiten.

Als Grundeigentümer tragen Sie gemäss Reglement der Technischen Betriebe Goldach TBG die Erstellungskosten von Anschlussleitungen durch das Leisten von Beiträgen:

Hausanschlussbeitrag
Dieser deckt die Kosten für die Erstellung der Hananschlussleitung exkl. Grabarbeiten ab.

Netzkostenbeitrag
Dieser ist für die Mitbenützung des vorgelagerten Netzes geschuldet.

Baukostenbeitrag
Dieser wird als Entgelt für die Erschliessung von Bauland und Objekten ausserhalb der Bauzone oder für Netzerweiterungen fällig.

Zugehörige Objekte

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