Grundstückgeschäfte
Kontakt
Hauptstrasse 2
Postfach 95
9403 Goldach
Tel. 058 228 78 33
grundbuchamt@goldach.ch
Grundbuchgeschäfte
Die Dienstleistungen des Grundbuchamtes sind vielfältig:
Handänderungen
Das Grundbuchamt bereitet die Verträge für sämtliche Handänderungen in den Gemeinden Goldach, Berg, Steinach, Tübach und Untereggen vor, sei es ein Kauf, ein Erbgang, eine Erbteilung, eine Schenkung oder ein Tausch. Die meisten Eigentumsübertragungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung.
Für die Vertragsvorbereitung benötigt das regionale Grundbuchamt verschiedene Angaben zu den Vertragsbestimmungen. Bitte nutzen Sie für die Anmeldung eines Kaufvertrags das Formular «Anmeldung für die Vorbereitung eines Kaufvertrags» und senden Sie uns dieses per Mail an grundbuchamt@goldach.ch zu.
Bei Handänderungen werden zum einen Handänderungssteuern nach Art. 241 ff. Steuergesetz und zum anderen Grundbuchgebühren gemäss kantonalem Tarif fällig.
Grundpfandrechte/Hypotheken
Wenn Banken oder Versicherungen einen Grundstückkauf mitfinanzieren, dient ihnen das Grundstück als Sicherheit für ihre Darlehen. Die Geldinstitute erarbeiten den Pfandvertrag und stellen diesen direkt dem Grundbuchamt zu. Die Grundpfandrechte werden nach der öffentlichen Beurkundung des Vertrags im Grundbuch eingetragen.
Die Grundbuchgebühren richten sich nach dem kantonalen Tarif und sind abhängig von der Höhe der Grundpfandschuld.
Dienstbarkeiten
Mit dem Eintrag einer Dienstbarkeit erhalten privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Grundeigentümer und einem Dritten, die direkte Auswirkungen auf das Eigentumsrecht haben, Wirkung gegenüber jedermann, d. h. sie gelten auch nach einem allfälligen Verkauf des belasteten Grundstücks. Inhalt von Dienstbarkeiten können beispielsweise sein:
- Fahr- und Fusswegrechte
- Mitbenützungsrechte
- Durchleitungsrechte
- Wohnrechte
- usw.
Vormerkungen
Die Vormerkung eines Vertrags bewirkt analog der Dienstbarkeit, dass eine privatrechtliche Vereinbarung Wirkung gegenüber jedermann entfaltet. Im Gegensatz zur Dienstbarkeit betreffen diese Vereinbarungen persönliche Rechte, die nicht das Eigentumsrecht an einem Grundstück tangieren, beispielsweise:
- Kaufsrechte
- Vorkaufsrechte
- Rückkaufsrechte
- Mietverträge
Vormerkbar sind persönliche Rechte nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.
Grundstückschätzung
- Neuwert (Kostenaufwand für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zum Zeitpunkt der Schätzung)
- Zeitwert (Zustandswert des Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung)
- Verkehrswert (mutmasslicher Verkaufswert des Grundstücks), der zudem Steuerwert ist.
- Ertragswert (Kapital, welches zum mittlerem Zinssatz bei landesüblicher Bewirtschaftung im Schnitt mehrerer Jahre aus dem Ertrag der Liegenschaft verzinst werden kann)
- Belastungsgrenze BGBB (Ertragswert plus 35 %) als Belastungsgrenze für Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen.
Ein Neubau oder eine bauliche Wertvermehrung muss unverzüglich nach der Vollendung schriftlich beim Grundbuchamt zur Schätzung angemeldet werden (Baukostenabrechnung beilegen). Geschieht dies nicht innert Monatsfrist nach Bauvollendung, kann das Grundbuchamt die Schätzung anordnen.
Sie können beim Grundbuchamt auch vor Ablauf der 10-jährigen Frist eine Neuschätzung beantragen.
Handlungsfähigkeitszeugnis
- Preis
- 20.00