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Grundstückgeschäfte

Grundbuchgeschäfte

Die Dienstleistungen des Grundbuchamtes sind vielfältig: Handänderungen Das Grundbuchamt bereitet die Verträge für sämtliche Handänderungen in den Gemeinden Goldach, Tübach, Untere…

Die Dienstleistungen des Grundbuchamtes sind vielfältig:

Handänderungen

Das Grundbuchamt bereitet die Verträge für sämtliche Handänderungen in den Gemeinden Goldach, Tübach, Untereggen und Berg vor, sei es ein Kauf, ein Erbgang, eine Erbteilung, eine Schenkung oder ein Tausch. Die meisten Eigentumsübertragungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

Für die Vertragsvorbereitung benötigt das regionale Grundbuchamt verschiedene Angaben zu den Vertragsbestimmungen. Bitte setzen Sie sich persönlich mit dem Grundbuchverwalter oder seiner Stellvertreterin in Verbindung. Sie beraten Sie gerne.

Bei Handänderungen werden zum einen Handänderungssteuern nach Art. 241 ff. Steuergesetz und zum anderen Grundbuchgebühren gemäss kantonalem Tarif fällig.

Grundpfandrechte/Hypotheken

Wenn Banken oder Versicherungen einen Grundstückkauf mitfinanzieren, dient ihnen das Grundstück als Sicherheit für ihre Darlehen. Die Geldinstitute erarbeiten den Pfandvertrag und stellen diesen direkt dem Grundbuchamt zu, das gestützt darauf den Schuldbrief oder die Grundpfandverschreibung erstellt. Die Grundpfandrechte werden nach der öffentlichen Beurkundung des Vertrages im Grundbuch eingetragen.

Die Grundbuchgebühren richten sich nach dem kantonalen Tarif und sind abhängig von der Höhe der Grundpfandschuld.

Dienstbarkeiten

Mit dem Eintrag einer Dienstbarkeit erhalten privatrechtliche Abmachungen zwischen dem Grundeigentümer und einem Dritten, die direkte Auswirkungen auf das Eigentumsrecht haben, Wirkung gegenüber jedermann, d. h. sie gelten auch nach einem allfälligen Verkauf des belasteten Grundstücks. Inhalt von Dienstbarkeiten können beispielsweise sein:

  • Fahr- und Fusswegrechte
  • Mitbenützungsrechte
  • Durchleitungsrechte
  • Wohnrechte
  • usw.


Das Grundbuchamt berät Sie gerne und entwirft Ihnen den gewünschten Vertrag. Die Gebühren richten sich wiederum nach dem kantonalen Tarif.

Vormerkungen

Die Vormerkung eines Vertrages bewirkt analog der Dienstbarkeit, dass eine privatrechtliche Abmachung Wirkung gegenüber jedermann entfaltet. Im Gegensatz zur Dienstbarkeit betreffen diese Abmachungen persönliche Rechte, die nicht das Eigentumsrecht an der Liegenschaft tangieren, beispielsweise:

  • Kaufsrechte
  • Vorkaufsrechte
  • Rückkaufsrechte
  • Mietverträge


Vormerkbar sind persönliche Rechte nur, wenn das Gesetz dies vorsieht.

Auch bei Fragen betreffend Vormerkungen steht Ihnen das Grundbuchamt gerne mit Rat und Tat zur Seite. Die Gebühren sind im kantonalen Tarif geregelt.

Grundstückschätzung

Alle Gebäude im Kanton St. Gallen sind obligatorisch bei der Gebäudeversicherungsanstalt gegen Elementar- und Brandschäden versichert. Um die Versicherungswerte und zugleich den Steuerwe…
Alle Gebäude im Kanton St. Gallen sind obligatorisch bei der Gebäudeversicherungsanstalt gegen Elementar- und Brandschäden versichert. Um die Versicherungswerte und zugleich den Steuerwert festzulegen, wird jedes Grundstück mindestens alle 10 Jahre amtlich geschätzt. Dabei werden folgende Werte festgelegt:
  • Neuwert (Kostenaufwand für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zum Zeitpunkt der Schätzung)
  • Zeitwert (Zustandswert des Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung)
  • Verkehrswert (mutmasslicher Verkaufswert des Grundstücks), der zudem Steuerwert ist.
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken werden zudem festgelegt:
  • Ertragswert (Kapital, welches zum mittlerem Zinssatz bei landesüblicher Bewirtschaftung im Schnitt mehrerer Jahre aus dem Ertrag der Liegenschaft verzinst werden kann)
  • Belastungsgrenze BGBB (Ertragswert plus 35 %) als Belastungsgrenze für Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen.

Ein Neubau oder eine bauliche Wertvermehrung muss unverzüglich nach der Vollendung schriftlich beim Grundbuchamt zur Schätzung angemeldet werden (Baukostenabrechnung beilegen). Geschieht dies nicht innert Monatsfrist nach Bauvollendung, kann das Grundbuchamt die Schätzung anordnen.

Sie können beim Grundbuchamt auch vor Ablauf der 10-jährigen Frist eine Neuschätzung beantragen.

Handlungsfähigkeitszeugnis

Wenn Sie sich im Verkehr mit Banken oder Behörde über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Gegen Vorlage Ihres Ausweises können Sie das…
Wenn Sie sich im Verkehr mit Banken oder Behörde über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Gegen Vorlage Ihres Ausweises können Sie das Zeugnis direkt beim Front Office beziehen oder über den Online-Schalter bestellen. Wenn Sie nicht online bezahlen, erhalten Sie zusätzlich eine Rechnung. In diesem Fall werden zusätzlich CHF 5 Schreibgebühr verrechnet.

 

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