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Alimentenbevorschussung / Inkassohilfe

Gemäss kantonalem Gesetz über die Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (abgekürzt GIVU) gewährt die Sozialhilfe unmündigen und mündigen Kindern unentgeltlich Inkassohilfe o…

Gemäss kantonalem Gesetz über die Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (abgekürzt GIVU) gewährt die Sozialhilfe unmündigen und mündigen Kindern unentgeltlich Inkassohilfe oder Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.

Die Abteilung Soziales hilft dem obhutsberechtigten Elternteil, dem mündigen Kind und dem geschiedenen Ehegatten beim Einfordern der Unterhaltsbeiträge. Sie orientiert über die rechtlichen Möglichkeiten und schöpft diese gegebenenfalls im Interesse der Anspruchsberechtigten aus.

Die Alimentenbevorschussung verhilft Kindern zu den ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträgen, wenn diese vom Unterhaltspflichtigen nicht bezahlt werden. Kinderzulagen und Unterhaltsbeiträge für den alleinerziehenden Elternteil werden nicht bevorschusst.

Für nicht vorschussberechtigte Unterhaltsbeiträge sowie Kinderzulagen kann das Alimenteninkasso (unentgeltliche Inkassohilfe) beansprucht werden.

Arbeitslosenunterstützung

Bei Verlust der Arbeitsstelle melden Sie sich möglichst umgehend, spätestens jedoch am ersten Tag, für den Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung ALV beanspruchen, beim Regionalen A…

Bei Verlust der Arbeitsstelle melden Sie sich möglichst umgehend, spätestens jedoch am ersten Tag, für den Sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung ALV beanspruchen, beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV in St. Gallen an. Die Anmeldung erfolgt digital via RAV Anmeldung | sg.ch. Im Anschluss werden Sie für ein telefonisches Anmeldungsgespräch kontaktiert.

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV
Geltenwilenstrasse 16/18
9001 St. Gallen
Tel. 058 229 22 00

Nach Ihrer Anmeldung stellt Ihnen das Front Office unentgeltlich die Wohnsitzbescheinigung aus, die Sie beim nächsten RAV-Termin vorweisen müssen.

Weitere Informationen finden Sie hier: Wirtschaft & Arbeit | sg.ch.

 

Betreibungsverfahren

Einleitung des Betreibungsverfahrens Mit dem Betreibungsbegehren, welches durch den Gläubiger oder dessen Vertreter gestellt werden kann, wird die Betreibung eingeleitet. Der Betreibung…
Einleitung des Betreibungsverfahrens

Mit dem Betreibungsbegehren, welches durch den Gläubiger oder dessen Vertreter gestellt werden kann, wird die Betreibung eingeleitet. Der Betreibungsort befindet sich am Wohnsitz des Schuldners oder am Geschäftssitz für die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen. Pro Betreibungsbegehren kann nur eine Person betrieben werden.

Aufgrund des Betreibungsbegehrens wird der Zahlungsbefehl ausgestellt. Bei der ordentlichen Betreibung wird der Schuldner aufgefordert, innert 20 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu bezahlen.

Rechtsvorschlag und dessen Beseitigung

Mit dem Rechtsvorschlag kann sich der Schuldner verteidigen. Der Rechtsvorschlag ist innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls anzubringen. Er wird auf dem ordentlichen Prozessweg (Zivilprozessverfahren), durch provisorische oder definitive Rechtsöffnung (betreibungsrechtliches Verfahren) beseitigt.

Liegen keine Schriftstücke vor, welche die Forderung bekräftigen (es liegen z B. lediglich Rechnungen, Bestellformulare etc. vor), muss ein Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg, beginnend beim Vermittler, beseitigt werden.

Wenn die Forderung auf einer schriftlichen Schuldanerkennung beruht, kann die Beseitigung durch provisorische Rechtsöffnung erfolgen. Durch definitive Rechtsöffnung können Rechtsvorschläge beseitigt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, einem gerichtlichen Vergleich oder einer vor Gericht abgegebenen Schuldanerkennung beruht. Zuständig für die Rechtsöffnung ist der Kreisgerichtspräsident.

Der Entscheid inklusive Rechtskraftbescheinigung ist der Fortsetzung beizulegen.

Fortsetzung der Betreibung

Nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist kann der Gläubiger bzw. Vertreter die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Das Fortsetzungsbegehren kann bei der ordentlichen Betreibung auf Pfändung/Konkurs frühestens nach 20 Tagen und spätestens innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden.

Wird das Fortsetzungsbegehren nicht innert Frist gestellt, verwirkt der Anspruch auf Fortsetzung der Betreibung. Es ist ein erneutes Einleiten der Betreibung notwendig. Beruht die Forderung auf einem Verlustschein, ist dieser im Original beizulegen.

Gestützt auf das Fortsetzungsbegehren läuft das Verfahren für die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs weiter.

Verwertung gepfändeter Gegenstände

Werden beim Schuldner Sachwerte eingepfändet (Fahrnis, Immobilien etc.), so ist das Stellen eines Verwertungsbegehrens erforderlich.

Bei Lohnpfändungen ist kein Verwertungsbegehren notwendig.

Konkursamt

Für Konkurse ist das kantonale Konkursamt zuständig.

Auskünfte

Das Einsichtsrecht in das Betreibungsregister ist nur gegeben, wenn der Auskunftsersuchende sein Auskunftsinteresse auch genügend glaubhaft macht. Als Interessennachweis gelten z.B. Mietinteressentenformulare, Kaufverträge, Rechnungen oder Mahnungen.

Die Auskunft beschränkt sich auf die letzten 5 Jahre und die Wohnsitzdauer in der Gemeinde. Sie kostet Fr. 15.00 zuzüglich Portoauslagen. Eine Auskunft über die eigene Person erhält man gegen Vorlage eines Personalausweises und Barzahlung von Fr. 17.00 beim Front Office.

Betreibungskosten

Das Betreibungsamt erhebt die Gebühren gemäss der Gebührenverordnung, welche der Bundesrat erlassen hat (eidg. Gebührentarif). Die Betreibungskosten tragt der Schuldner. Der Gläubiger hat die Kosten jedoch grundsätzlich vorzuschiessen. Dem Betreibungsamt steht die Möglichkeit zu, vom Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss zu verlangen.

Sozialhilfe

Einwohnerinnen und Einwohner in einer finanziellen Notsituation können sich an die Sozialhilfe wenden. Diese leistet nach Massgabe des Sozialhilfegesetzes die notwendige Hilfe. Wer demna…

Einwohnerinnen und Einwohner in einer finanziellen Notsituation können sich an die Sozialhilfe wenden. Diese leistet nach Massgabe des Sozialhilfegesetzes die notwendige Hilfe. Wer demnach für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag, kann um Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe nachsuchen. Es gilt, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten.

Betroffene Personen berät die Sozialhilfe mit der erforderlichen Diskretion und hilft ihnen, Notsituationen zu überbrücken.

Sozialversicherungen

Die AHV-Gemeindezweigstelle ist für Sie in allen Sozialversicherungsfragen die Anlaufstelle und das Bindeglied zur Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA). Sie berät Sie…
Die AHV-Gemeindezweigstelle ist für Sie in allen Sozialversicherungsfragen die Anlaufstelle und das Bindeglied zur Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA).

Sie berät Sie gerne über Ihre Rechten und Pflichten als Arbeitgebende, als selbstständigerwerbende Personen oder als Arbeitnehmer. Sie nimmt Ihre Anmeldungen entgegen und ist Ihnen auch behilflich, wenn es darum geht, Rentenleistungen geltend zu machen. Sie können bei unserer Zweigstelle sämtliche Meldeformulare und Merkblätter über die folgenden Zweige der Sozialversicherungen beziehen:
  • AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)
  • IV (Invalidenversicherung)
  • EO (Erwerbsersatzordnung)
  • FAK (Familienausgleichskasse)
  • FLG (Familienzulagen in der Landwirtschaft)
  • Mutterschaftsentschädigung
  • Prämienverbilligung

Denken Sie bitte daran, dass für eine rechtzeitige Auszahlung der AHV-Renten eine frühzeitige Anmeldung der Rentenberechtigten erforderlich ist.

Wenn die Renten der AHV oder der IV und allfällige weitere Einkünfte nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen, richtet der Kanton Zusatzleistungen zur AHV/IV (Ergänzungsleistungen) aus. Falls Sie eine Rente der AHV oder IV beziehen, berechnet die Zweigstelle für Sie, ob Sie aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation Anspruch auf Zusatzleistungen haben.

Zugehörige Objekte

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