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Betreibungsverfahren

Einleitung des Betreibungsverfahrens

Mit dem Betreibungsbegehren, welches durch den Gläubiger oder dessen Vertreter gestellt werden kann, wird die Betreibung eingeleitet. Der Betreibungsort befindet sich am Wohnsitz des Schuldners oder am Geschäftssitz für die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen. Pro Betreibungsbegehren kann nur eine Person betrieben werden.

Aufgrund des Betreibungsbegehrens wird der Zahlungsbefehl ausgestellt. Bei der ordentlichen Betreibung wird der Schuldner aufgefordert, innert 20 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu bezahlen.

Rechtsvorschlag und dessen Beseitigung

Mit dem Rechtsvorschlag kann sich der Schuldner verteidigen. Der Rechtsvorschlag ist innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls anzubringen. Er wird auf dem ordentlichen Prozessweg (Zivilprozessverfahren), durch provisorische oder definitive Rechtsöffnung (betreibungsrechtliches Verfahren) beseitigt.

Liegen keine Schriftstücke vor, welche die Forderung bekräftigen (es liegen z B. lediglich Rechnungen, Bestellformulare etc. vor), muss ein Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg, beginnend beim Vermittler, beseitigt werden.

Wenn die Forderung auf einer schriftlichen Schuldanerkennung beruht, kann die Beseitigung durch provisorische Rechtsöffnung erfolgen. Durch definitive Rechtsöffnung können Rechtsvorschläge beseitigt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, einem gerichtlichen Vergleich oder einer vor Gericht abgegebenen Schuldanerkennung beruht. Zuständig für die Rechtsöffnung ist der Kreisgerichtspräsident.

Der Entscheid inklusive Rechtskraftbescheinigung ist der Fortsetzung beizulegen.

Fortsetzung der Betreibung

Nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist kann der Gläubiger bzw. Vertreter die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Das Fortsetzungsbegehren kann bei der ordentlichen Betreibung auf Pfändung/Konkurs frühestens nach 20 Tagen und spätestens innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden.

Wird das Fortsetzungsbegehren nicht innert Frist gestellt, verwirkt der Anspruch auf Fortsetzung der Betreibung. Es ist ein erneutes Einleiten der Betreibung notwendig. Beruht die Forderung auf einem Verlustschein, ist dieser im Original beizulegen.

Gestützt auf das Fortsetzungsbegehren läuft das Verfahren für die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs weiter.

Verwertung gepfändeter Gegenstände

Werden beim Schuldner Sachwerte eingepfändet (Fahrnis, Immobilien etc.), so ist das Stellen eines Verwertungsbegehrens erforderlich.

Bei Lohnpfändungen ist kein Verwertungsbegehren notwendig.

Konkursamt

Für Konkurse ist das kantonale Konkursamt zuständig.

Auskünfte

Das Einsichtsrecht in das Betreibungsregister ist nur gegeben, wenn der Auskunftsersuchende sein Auskunftsinteresse auch genügend glaubhaft macht. Als Interessennachweis gelten z.B. Mietinteressentenformulare, Kaufverträge, Rechnungen oder Mahnungen.

Die Auskunft beschränkt sich auf die letzten 5 Jahre und die Wohnsitzdauer in der Gemeinde. Sie kostet Fr. 15.00 zuzüglich Portoauslagen. Eine Auskunft über die eigene Person erhält man gegen Vorlage eines Personalausweises und Barzahlung von Fr. 17.00 beim Front Office.

Betreibungskosten

Das Betreibungsamt erhebt die Gebühren gemäss der Gebührenverordnung, welche der Bundesrat erlassen hat (eidg. Gebührentarif). Die Betreibungskosten tragt der Schuldner. Der Gläubiger hat die Kosten jedoch grundsätzlich vorzuschiessen. Dem Betreibungsamt steht die Möglichkeit zu, vom Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss zu verlangen.

Preis

gemäss Tarif

Zugehörige Objekte

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