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Individuelle Prämienverbilligung 2020

13. Februar 2020

Wer hat grundsätzlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung?

  • Personen, die am 1. Januar 2020 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen hatten.
  • Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland.

Bis wann ist der Anspruch geltend zu machen?

  • Einreichfrist bis 31. März 2020 für voraussichtlich Berechtigte mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen.
  • Für ab dem 2. Januar aus dem Ausland Zuziehende endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2020.

Wie ist der Anspruch geltend zu machen?

  • Personen, die nicht angeschrieben werden, können auf der Webseite http://www.svasg.ch/ipv eine Selbstberechnung vornehmen, das intelligente, elektronische Formular ab 8. Januar 2020 online ausfüllen und abschicken.
  • Personen mit EL-Anspruch wird die Prämienverbilligung ohne Anmeldung direkt den entsprechenden Krankenversicherern überwiesen und den Prämienrechnungen gutgeschrieben.

Was geschieht bei Änderungen im Prämienverbilligungsjahr?

  • Neuberechnung bei Geburten auf Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres.

Wer erteilt Auskünfte?

  • Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten.
  • Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite http://www.svasg.ch/ipv oder über die Telefonnummer 071 282 61 91.

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