Individuelle Prämienverbilligung 2020
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung?
- Personen, die am 1. Januar 2020 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen hatten.
- Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland.
Bis wann ist der Anspruch geltend zu machen?
- Einreichfrist bis 31. März 2020 für voraussichtlich Berechtigte mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Kanton St.Gallen.
- Für ab dem 2. Januar aus dem Ausland Zuziehende endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2020.
Wie ist der Anspruch geltend zu machen?
- Personen, die nicht angeschrieben werden, können auf der Webseite http://www.svasg.ch/ipv eine Selbstberechnung vornehmen, das intelligente, elektronische Formular ab 8. Januar 2020 online ausfüllen und abschicken.
- Personen mit EL-Anspruch wird die Prämienverbilligung ohne Anmeldung direkt den entsprechenden Krankenversicherern überwiesen und den Prämienrechnungen gutgeschrieben.
Was geschieht bei Änderungen im Prämienverbilligungsjahr?
- Neuberechnung bei Geburten auf Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres.
Wer erteilt Auskünfte?
- Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten.
- Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite http://www.svasg.ch/ipv oder über die Telefonnummer 071 282 61 91.