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Neues Reglement über die Verrechnung der Vermessungskosten

24. Februar 2017
Bauliche Massnahmen an Gebäuden und Anlagen lösen in der Regel eine Anpassung der amtlichen Vermessung aus. Die Nachführung obliegt dem Geometer. Dieser stellt der Gemeinde seinen Aufwand gestützt auf den kantonalen Tarif in Rechnung. Kostenpflichtig ist gemäss Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung der Verursacher, d. h. der Bauherr bzw. der Grundeigentümer.

Es ist langjährige Praxis des Grundbuchamtes, die Kosten des Geometers direkt dem Grundeigentümer weiter zu verrechnen.

Die PricewaterhouseCoopers PWC hat anlässlich einer Revision bemängelt, dass für diese Praxis ein Reglement notwendig sei. Ansonsten gelange für die Verrechnung der Nachführungskosten der Gebührentarif für die amtliche Vermessung zur Anwendung. Dieser gibt, je nach Wert des Gebäudes, eine Gebührenspannweite oder einen Ansatz vom Neuwert vor.

Der Gemeinderat erachtet diese Art der Verrechnung als nicht verursachergerecht. Er hat deshalb das Reglement über die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung erlassen. Das Reglement untersteht vom 1. März bis 10. April 2017 dem fakultativen Referendum.

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