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Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV

11. September 2020

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dann, wenn die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken können. Auf Ergänzungsleistungen besteht ein rechtlicher Anspruch. Sie sind keine Sozialhilfe.


Ergänzungsleistungen können Personen erhalten,

  • die einen Anspruch auf eine Rente der AHV, eine Rente der IV oder nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten.
  • die in der Schweiz ihren Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und die Bürgerinnen und Bürger der Schweiz oder der EU/EFTA sind.
  • EL können auch Ausländerinnen und Ausländer erhalten, die seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Bürger von Länder, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat gilt eine Frist von 5 Jahren.

Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten
Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Im Online Schalter auf
www.svasg.ch kann mit dem Online-Rechner «Ergänzungsleistungen» eine provisorische
Schätzung vorgenommen werden, ob ein Anspruch auf diese Leistung besteht.


Die Anmeldeformulare können im Online-Schalter auf www.svasg.ch heruntergeladen oder
bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.

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