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Auflageverfahren

3. November 2010
Der Gemeinderat hat in Anwendung von Art. 29ff. des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG) den Teilzonenplan Thannäckerstrasse erlassen. Dieser liegt während 30 Tagen öffentlich auf.
Das Kantonsforstamt hat festgestellt, dass sich innerhalb des Geltungsbereiches des Teilzonenplanes oder unmittelbar angrenzend kein Wald im Sinne der Waldgesetzgebung befindet.

Der Erlass liegt vom 3. November bis 3. Dezember 2010 im Gemeindehaus zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Teilzonenplan beim Gemeinderat, 9403 Goldach, und hinsichtlich der Waldgrenzen beim Kantonsforstamt St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, Einsprache erhoben werden.

Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 29bis BauG und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhaltes, eine Begründung und einen Antrag zu enthalten.

Goldach, 3. November 2010

Gemeinderat Goldach
Luftbild Industriegebiet Thannäcker
Der Teilzonenplan Thannäckerstrasse steht in direktem Zusammenhang mit der beschlossenen Landumlegung in diesem Gebiet.

Zugehörige Objekte

Name
73.2.2_Teilzonenplan_Thannacker_25.10.10_rf.pdf Download 0 73.2.2_Teilzonenplan_Thannacker_25.10.10_rf.pdf

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