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Auflage- und Planverfahren

15. Dezember 2010
Der Gemeinderat hat in Anwendung von Art. 28ff. des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG) sowie von Art. 13 und Art. 39ff. des Strassengesetzes (sGS 732.1) den Gestaltungsplan Villa Rietberg mit besonderen Vorschriften, das Strassenbauprojekt Erschliessung Rietberg sowie den Teilstrassenplan Erschliessung Rietberg erlassen.
Die bisher private Zufahrt ab der Rietbergstrasse sowie die Verlängerung mit Kehrplatz werden als Gemeindestrasse 2. Klasse eingeteilt.

Die Linienführung ist während der Auflagefrist im Gelände abgesteckt, soweit sie nicht bestehend ist.

Die Erlasse liegt vom 15. Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 im Gemeindehaus zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Innert der Auflagefrist kann gegen den Gestaltungsplan, das Strassenbauprojekt sowie den Teilstrassenplan schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Goldach erhoben werden.

Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 29bis BauG und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhaltes, eine Begründung und einen Antrag zu enthalten.

Goldach, 14. Dezember 2010

Der Gemeinderat

Gestaltungsplan Villa Rietberg

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