Auflageverfahren
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Teilzonenplan und den Überbauungsplan beim Gemeinderat, 9403 Goldach, Einsprache erhoben werden.
Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 29bis BauG und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhaltes, eine Begründung und einen Antrag zu enthalten.
Goldach, 29. März 2011
GEMEINDERAT GOLDACH
Zugehörige Objekte
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73.2.2_Teilzonenplan_Blumenstrasse_17.3.11_rf.pdf | Download | 0 | 73.2.2_Teilzonenplan_Blumenstrasse_17.3.11_rf.pdf |
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