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Verkehrsanordnung

12. März 2012
Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 21 Abs. 2 der Einführungsverordnung zum eidg. Strassenverkehrsgesetz (EVzSVG) ein Fahrverbot für den Weidweg.
Ort: Goldach, Weidweg

Signal: Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal Nr. 2.13)

Signalstandort: Grundstücke Nr. 2014 und 1479

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).

Zuwiderhandlungen gegen die signalisierte Beschränkung werden in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG und den entsprechenden Bestimmungen der SSV als Übertretung aufgrund von Art. 90 SVG bestraft.

Goldach, 12. März 2012

Der Gemeinderat

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