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Kanton weist Beschwerde der SVP ab

1. Juli 2013
Das Departement des Innern bestätigt das korrekte Vorgehen des Gemeinderates bei der Krediterteilung für die Neugestaltung der Blumenstrasse und weist die Abstimmungsbeschwerde der SVP Ortspartei vollumfänglich ab.
Mit Eingabe vom 26. März 2013 erhob die SVP Goldach beim Departement des Innern Abstimmungsbeschwerde gegen die Entscheide der Bürgerversammlung vom 18. März 2013 über die Kredite für die Neugestaltung der Blumenstrasse. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Beschlüsse der Bürgerversammlung als nichtig zu erklären und über den Gesamtkredit für die Neugestaltung der Blumenstrasse eine Urnenabstimmung durchzuführen. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, dass der Gemeinderat offensichtlich die ganze Blumenstrasse sanieren wolle und nicht nur einzelne Etappen. Dafür sei ein Gesamtkredit erforderlich. Die einzelnen Projekte würden zwingend zusammen gehören. Der Gemeinderat wolle mit seinem Vorgehen eine Urnenabstimmung, die gemäss Gemeindeordnung für Strassensanierungen ab 1,5 Mio. Franken nötig sei, umgehen.

Mit Entscheid vom 24. Juni 2013 weist das Departement des Innern die Abstimmungsbeschwerde ab. Es führt in seinem Entscheid unter anderem aus:

„Bei näherer Betrachtung der drei Ausbauetappen kann zwischen ihnen keine genügend enge sachliche Verbindung festgestellt werden, so dass sie zwingend als Einheit gelten müssten. Vielmehr sind diese als drei in sich geschlossene, selbständig sinnvolle und nutzbare Anlagen zu betrachten. Auch wenn die Ausbauetappen ein gemeinsames übergeordnetes Ziel - die Neugestaltung der Blumenstrasse - verfolgen und im Sinn des Gesamtprojekts eine Verwirklichung aller drei Ausbauetappen sicherlich wünschenswert ist, kann nicht gesagt werden, eine bestimmte einzelne Etappen wäre nutzlos, im Fall dass die anderen Etappen nicht realisiert würden. Die Gestaltung der einzelnen Etappen ist auf die im jeweiligen Strassenabschnitt primäre Funktion der Strasse abgestimmt. Jede einzelne Etappe würde auch für sich allein Sinn machen und ist nicht von den anderen Etappen abhängig. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, wäre es durchaus möglich gewesen, die Einzelprojekte im Rahmen der Bürgerversammlung noch zu verändern, die Ausbauetappen zeitlich zu staffeln oder nicht alle drei Etappen zu realisieren. Der Vorinstanz war es offensichtlich ein Anliegen, der Bürgerschaft einerseits eine gewisse Einflussnahme auf die Projekte zuzugestehen und ihr anderseits im Sinn der Transparenz einen Überblick über die gesamte Neugestaltung der Blumenstrasse zu geben. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz von dem ihr in diesem Bereich zustehenden Ermessen in sachlicher Weise Gebrauch gemacht. Es kann daher nicht von einer Umgehung einer Urnenabstimmung gesprochen werden.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das ihr im Bereich des Strassenbaus zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat und es sich bei den drei Ausbauetappen für die Neugestaltung der Blumenstrasse um in sich geschlossene, selbständig sinnvolle und nutzbare Anlagen handelt. Der Grundsatz der Einheit der Materie ist durch die drei von der Bürgerschaft im Rahmen des Voranschlags beschlossenen Teilkredite zur Neugestaltung der Blumenstrasse nicht verletzt. Die gegen den Beschluss vom 18. März 2013 wegen Rechtswidrigkeit erhobene Abstimmungsbeschwerde ist dementsprechend abzuweisen.“

Der Entscheid des Departements des Innern entspricht damit auch der Auskunft, die der Rechtsdienst auf entsprechende Anfrage der Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld der Bürgerversammlung erteilt hat.

Sobald der Entscheid rechtskräftig ist, werden die Planungsarbeiten für die Neugestaltung der Blumenstrasse fortgesetzt.

Visualisierung neue Blumenstrasse
Der Gemeinderat kann die Planungsarbeiten für die Neugestaltung der Blumenstrasse fortsetzen.

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