Vollzugsbeginn eines Gemeindeerlasses
Der Gemeinderat Goldach hat gestützt auf das Gemeindegesetz, das Sozialhilfegesetz und die Gemeindeordnung genehmigt:
Nachtrag I zum Reglement für das »la vita« Seniorenzentrum
Der Nachtrag unterstand gemäss Artikel 23 Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes vom 17. März – 26. April 2014 dem fakultativen Referendum. Es ist kein Begehren um Urnenabstimmung eingegangen. Der Nachtrag ist damit rechtskräftig.
Der Gemeinderat hat den Vollzugsbeginn des angepassten Reglementes für das »la vita« Seniorenzentrum auf den 1. Juli 2014 festgelegt.
Goldach, 30. Juni 2014
Der Gemeinderat