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Auflageverfahren

23. November 2015
Der Gemeinderat hat in Anwendung von Art. 29ff. des kantonalen Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG) erlassen:

Überbauungsplan Rietbergstrasse mit besonderen Vorschriften

Der Erlass liegt vom 24. November bis 23. Dezember 2015 im Gemeindehaus zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Innert der Auflagefrist kann gegen den Überbauungsplan schriftlich Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden.

Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 29bis BauG und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhaltes, eine Begründung und einen Antrag zu enthalten.

Goldach, 23. November 2015

Der Gemeinderat

Überbauungsplan Rietbergstrasse

Zugehörige Objekte

Name
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besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Rietbergstrasse.pdf Download 1 besondere Vorschriften zum Überbauungsplan Rietbergstrasse.pdf
Planungsbericht zum Überbauungsplan Rietbergstrasse.pdf Download 2 Planungsbericht zum Überbauungsplan Rietbergstrasse.pdf

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