Kopfzeile

search

Inhalt

Eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

7. Mai 2008
Gemeinden Goldach und Rorschach

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreffend

HGV-Anschluss St.Gallen – St.Margrethen, Goldach Doppelspurverlängerung

Betr. Gemeinden im Kanton St.GallenGoldach und Rorschach

Gesuchsteller:

Schweizerische Bundesbahn SBB, Grossprojekte, Schanzenstrasse 5,
3003 Bern 65

Strecke:

St.Gallen – St.Margrethen

Gegenstand:

Goldach Doppelspurverlängerung, km 66.5 – km 67.2
Weitere Einzelheiten des Bauvorhabens können den öffentlich aufgelegten Unterlagen entnommen werden. Die baulichen Massnahmen werden profiliert.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Art. 22 in Verbindung mit den Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsver­fah­ren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Das Projekt ist UVP-pflichtig.
 
Öffentliche Auflage:Die Gesuchsunterlagen können vom 7. Mai bis zum 5. Juni 2008 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: Rathaus Goldach, Gemeinderatskanzlei, Hauptstrasse 2, Büro A10 und im Bereich Bau und Stadtentwicklung, Promenadenstrasse 74, Rorschach.

Einsprachen:
 
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben.

Einsprachen sind innert der Auflagefrist (Poststempel) schriftlich und begründet im Doppel einzureichen beim Bundesamt für Verkehr (BAV), Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG).

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG). Aus Sicherheitsgründen werden die Profile nach Ablauf der Auflagefrist wieder zurückgebaut.
  
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungs-rechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 35 – 37 EntG).

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 18f Abs. 2 EBG):

  • Einsprachen gegen die Enteignung (Art. 30 Abs. 1 Bst. a und Art. 35 Bst. a EntG);
  • Begehren, die eine Planänderung bezwecken (Art. 30 Abs. 1 Bst. b EntG);
  • Begehren gemäss Art. 7 – 10 EntG (Art. 35 Bst. b EntG);
  • Forderungen für die zu enteignenden Rechte, Schadenersatzforderungen für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden, auch wenn das Recht zur Enteignung bestritten wird; dabei ist anzugeben, ob Entschädigung in Geld und   in welcher Höhe verlangt wird (Art. 36 Bst. a EntG);
  • Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 36 Bst. b und Art. 12 EntG);
  • Begehren um Sachleistung (Art. 36 Bst. c und Art. 18 EntG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG).

Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (Enteignungsbann; Art. 42 EntG).

Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Art. 39 – 41 EntG sind beim BAV einzureichen (Art. 18f Abs. 2 EBG).
St.Gallen, 2. Mai 2008                      

Namens des Bundesamtes für Verkehr BAV:    

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Kanton St.Gallen

Sitemap