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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber

20. November 2019

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist für Arbeitgebende, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer/in darf pro Jahr CHF 21 330.00 nicht übersteigen (Eintrittsschwelle 2. Säule);
  • Anschluss Mitarbeitender mit einem Monatslohn von über CHF 1777.50 an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung;
  • die Lohnsumme des Betriebes übersteigt jährlich CHF 56 880.00 (doppelte maximale Altersrente der AHV) nicht;
  • die Löhne des gesamten Personals werden im vereinfachten Verfahren abgerechnet;
  • die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen werden ordnungsgemäss eingehalten;
  • der Arbeitgeber ist weder eine Kapitalgesellschaft noch eine Genossenschaft;
  • weder Ehepartner noch Kinder des Betriebsinhabers werden beschäftigt.

Arbeitgebende, welche alle Voraussetzungen erfüllen, können frei entscheiden, ob sie das vereinfachte Verfahren wählen wollen. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren wird zusätzlich zu den bekannten Sozialversicherungsabzügen AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen/Verwaltungskosten eine Quellensteuer von 5 Prozent erhoben. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr.

Der Arbeitgeber zieht die Sozialversicherungsbeiträge (ohne UV-Prämie) und die Quellensteuer von 5 Prozent (0,5 Prozent Direkte Bundessteuer und 4,5 Prozent Kantons- und Gemeindesteuer) jeweils vom AHV-pflichtigen Lohn ab. Alle Arbeitnehmenden erhalten von der Ausgleichskasse eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer, welche sie der Steuererklärung beilegen. Eine solche Besteuerung hat den Vorteil, dass das vereinfacht abgerechnete Einkommen nicht mehr im ordentlichen Verfahren versteuert werden muss. Damit fällt ein solches Einkommen auch nicht in die Progression.

Arbeitgeber, die im Fürstentum Liechtenstein wohnende Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigen, dürfen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens nicht im vereinfachten Verfahren abrechnen.

Die Beiträge, die Verwaltungskosten sowie die Quellensteuer werden wie folgt übernommen:

  •  AHV/IV/EO 10,25 Prozent je zur Hälfte durch Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden
  • ALV 2,2 Prozent je zur Hälfte durch Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden
  • Familienzulagen 1,5 Prozent zu Lasten des Arbeitgebenden
  • Verwaltungskosten max. 5 Prozent zu Lasten des Arbeitgebenden
  • Quellensteuer 5 Prozent zu Lasten des Arbeitnehmenden

Die Anmeldeformulare können im Online-Schalter auf www.svasg.ch heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.

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