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Verkehrsanordnung

15. Dezember 2008
Der Gemeinderat erlässt in Anwendung von Art. 173bis EGzZGB und Art. 17 des Übertretungsstrafgesetzes folgende privatrechtliche Massnahme:

Signal

Parkieren verboten (Signal Nr. 2.50) mit Zusatz: „Privat“

Signalstandort

Goldach, Seeheimstrasse 5, Grundstücke Nr. 172, 717 und 1177
  • rechts der Zufahrt auf der Nordseite des Gebäudes Seeheimstrasse 5, 1 Tafel
  • rechts der Zufahrt auf der Südseite des Gebäudes Seeheimstrasse 5, 1 Tafel
  • Parkplatz vor Gebäude Seeheimstrasse 5 (Ostseite), westlich der Parkfelder, Höhe Parkfelder 3/4 und 11/12, 2 Tafeln
Wer an der Änderung oder Aufhebung dieser Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun kann, ist berechtigt, innert 14 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Rekurs zu erheben. Der Rekurs hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung zu enthalten.

Nach Eintritt der Rechtskraft werden Übertretungen mit Busse bestraft (Art. 10 des Übertretungsstrafgesetzes).

Goldach, 15.12.2008 GEMEINDERAT GOLDACH

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