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Anpassung der Hundesteuer

27. Dezember 2019

Per 1. Januar 2020 tritt das neue Hundegesetz in Vollzug. Dieses regelt unter anderem die Zuständigkeiten neu. Der Kanton ist in Zukunft die Meldestelle für Vorfälle mit Hunden, die Mensch oder Tier erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen. Entsprechend ordnet er in der Folge auch die Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung an und kontrolliert deren Umsetzung. Diese Aufgaben oblagen bisher der Gemeinde.

Als Entschädigung für diese Aufgabenverschiebung entrichten die Gemeinden dem Kanton für jeden Hund, für den die Hundesteuer bemessen wird, einen Kantonsanteil von CHF 10.00 pro Jahr.

Die Hundesteuer beträgt neu für einen Hund je Kalenderjahr zwischen CHF 60.00 und CHF 200.00. Die Regelung, wonach für Zweithunde ein höherer Steueransatz gilt, entfällt.

In Goldach galt bisher für den ersten Hund eine Taxe von CHF 110.00 und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt eine solche von CHF 200.00 pro Jahr. Der Gemeinderat hat gestützt auf das neue Hundegesetz beschlossen, den Kantonsanteil auf die Hundehalter zu überwälzen. Im Gegenzug entfällt der höhere Ansatz für Zweithunde. Per 1. Januar 2020 gilt folglich ein einheitlicher Steuersatz von CHF 120.00 für alle Hunde im gleichen Haushalt.

Mit dem neuen Hundegesetz wird im Übrigen das Goldacher Hundereglement vom 2. November 1993 hinfällig und per 1. Januar 2020 ersatzlos aufgehoben.

 

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