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Verkehrsanordnung

8. Januar 2020

Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 21 Abs. 2 der Ein­führungsverordnung zum eidg. Strassenverkehrsgesetz (EVzSVG) folgende Verkehrsanordnung:

Ort: Goldach, Alte Landstrasse, Abschnitt Warteggweg bis Tübacherstrasse

Signal: Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal Nr. 2.13) mit dem Zusatz «Zubringerdienst Warteggweg 1/3 und Tübacherstrasse 23 gestattet»

Signalstandort: Grundstücke Nr. 70 und 1251

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).

Zuwiderhandlungen gegen die signalisierte Beschränkung werden in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG und den entsprechenden Bestimmungen der SSV als Übertretung aufgrund von Art. 90 SVG bestraft.

Goldach, 10. Januar 2020

Gemeinderat Goldach

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