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Verkehrsanordnung

22. April 2009
Der Gemeinderat erlässt in Anwendung von Art. 173bis EGzZGB und Art. 17 des Übertretungsstrafgesetzes folgende privatrechtliche Massnahme:

Signale
  1. Parkieren verboten (Signal Nr. 2.50) mit dem Zusatz: „Privat“ (Markiert Parkverbotslinie mit dem Zusatz: „Privat“)
  2. Parkieren verboten (Signal Nr. 2.50) mit dem Zusatz: „Privat Kunden AVD gestattet“
  3. Parkieren verboten (Signal Nr. 2.50) mit dem Zusatz: „Privat Besucher AVD gestattet“
  4. Parkieren verboten (Signal Nr. 2.50) mit dem Zusatz: „Privat Personal AVD gestattet“

Signalstandorte
  1. Sulzstrasse 10, Grundstück Nr. 602, Haupteingang AVD, Markierung
  2. Tellstrasse, Grundstück Nr. 983, Nordwestseite, gegenüber Firmengebäude, 1 Tafel
  3. Tellstrasse, Grundstück Nr. 983, Nordostseite, gegenüber Firmengebäude, Autounterstand, 2 Tafeln
Tellstrasse, Grundstück Nr. 602, Ostseite des Firmengebäudes, 1 Tafel
4. Tellstrasse, Grundstück Nr. 983, Ostseite, rechts der Zufahrt zum Parkplatz, 1 Tafel
Wer an der Änderung oder Aufhebung dieser Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun kann, ist berechtigt, innert 14 Tagen seit der öffentlichen Bekannt-machung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Rekurs zu erheben. Der Rekurs hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung zu ent-halten.

Nach Eintritt der Rechtskraft werden Übertretungen mit Busse bestraft (Art. 10 des Übertretungsstrafgesetzes).

Goldach, 22. April 2009                           GEMEINDERAT GOLDACH

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