Verkehrsanordnung
Haldenmühlestrasse, Brücke über die Goldach
Höchstgewicht 28t (Signal 2.16)
Allfälligen Rekursen wird in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 VRP wegen Gefahr die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).
Goldach, 7. Juli 2009
Der Gemeinderat