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Verkehrsanordnung Löwenstrasse

18. August 2009
Der Gemeinderat erlässt in Anwendung von Art. 173bis EGzZGB und Art. 17 des Übertretungsstrafgesetzes folgende privatrechtliche Massnahme:

Signal
Parkieren verboten (Signal Nr. 2.50) mit dem Zusatz: „Privatparkplatz, Besucher Löwenstrasse 6 gestattet“

Signalstandort
Löwenstrasse 6, Grundstück Nr. 629

Wer an der Änderung oder Aufhebung dieser Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun kann, ist berechtigt, innert 14 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Rekurs zu erheben. Der Rekurs hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung zu enthalten.
Nach Eintritt der Rechtskraft werden Übertretungen mit Busse bestraft (Art. 10 des Übertretungsstrafgesetzes).

Goldach, 18. August 2009

0BGEMEINDERAT GOLDACH

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