Kopfzeile

search

Inhalt

Beitragspflicht (AHV, IV, EO) für Nichterwerbstätige

14. September 2023

In der Schweiz wohnende Personen sind beitragspflichtig. Das gilt auch für nichterwerbstätige Personen. Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Alters­jahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Für Männer liegt dieses bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren.

Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen Personen, die kein oder nur geringes Erwerbseinkommen erzielen, wie zum Beispiel:

  • Vorzeitig Pensionierte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Empfängerinnen und Empfänger von Kranken- und Unfalltaggeldern
  • Studierende
  • Weltreisende
  • Ausgesteuerte Arbeitslose
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind
  • Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern
  • Versicherte, die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen
  • Teilzeitbeschäftigte (weniger als neun Monate oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit)

Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren Bruttojahreseinkommen aber weniger als CHF 4’851 beträgt. Ebenfalls als nichterwerbstätig gelten Personen mit einem Jahreseinkommen von über CHF 4’851, wenn die Beiträge aus Erwerbstätigkeit nicht der Hälfte der Beiträge entsprechen, welche Sie als Nichterwerbstätige leisten müssten (Vergleichsrechnung aufgrund Renteneinkommen und Vermögen).

Eine Anmeldung ist nicht notwendig, wenn Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 1’028 (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet, was einem Bruttolohn von CHF 9’702 pro Jahr entspricht.

Die Formulare können auch bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.

Sitemap