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Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende

11. Dezember 2025

Zusätzlich zum vereinfachten Abrechnungsverfahren (VAV) gibt es das vereinfachte Abrechnungsverfahren plus (VAVplus). Es ermöglicht den Anschluss an die obligatorische Unfallversicherung (UV) über die Ausgleichskasse.

Voraussetzungen für beide Verfahren

– der Jahreslohn pro Arbeitnehmer/in übersteigt CHF 22680 nicht

– die gesamte, jährliche Bruttolohnsumme des Betriebes übersteigt den Betrag von CHF 60480 nicht

– Anwendung des vereinfachten Verfahrens für das gesamte Personal – die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen werden eingehalten

– Mitarbeitende mit einem Monatslohn von über CHF 1890 werden an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung angeschlossen

– der/die Arbeitgebende ist weder eine Kapitalgesellschaft noch eine Genossenschaft – weder Ehepartner/in noch Kinder der betriebsinhabenden Person werden beschäftigt

– Betriebsinhaber/in beschäftigt weder Ehepartner/in noch eigene Kinder

Voraussetzungen für VAVplus

– nur für Arbeitgebende, die Personen im Privathaushalt beschäftigen (keine Hauswartstellen)

– Berufsunfallversicherung (BU) für ganzes Personal obligatorisch, Nichtberufsunfallversicherung (NBU) für Beschäftigte ab 8 Arbeitsstunden pro Woche

– der UVG-Prämienbezug läuft über die Ausgleichskasse

Arbeitgebende, die alle Voraussetzungen erfüllen, können frei entscheiden, ob sie das VAV wählen. Im VAV wird zusätzlich zu den bekannten Sozialversicherungsabzügen AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen/Verwaltungskosten eine Quellensteuer von 5 Prozent erhoben. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge, der Quellensteuer und je nach Wahl der UV-Prämie erfolgen nur einmal pro Jahr.

Arbeitgebende ziehen die Sozialversicherungsbeiträge (bei VAVplus ev. auch NBU) und die Quellensteuer von 5 Prozent jeweils vom AHV-pflichtigen Lohn ab. Alle Arbeitnehmenden erhalten eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer, welche sie der Steuererklärung beilegen. Dies hat den Vorteil, dass das vereinfacht abgerechnete Einkommen nicht mehr im ordentlichen Verfahren versteuert werden muss. Damit fällt es auch nicht in die Progression.

Wer im Fürstentum Liechtenstein wohnende Personen beschäftigt, darf wegen des Doppelbesteuerungsabkommens nicht im VAV abrechnen.

Die Beiträge, die Verwaltungskosten sowie die Quellensteuer werden wie folgt übernommen:

– AHV/IV/EO 10,6 Prozent je zur Hälfte durch Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden

– ALV 2,2 Prozent je zur Hälfte durch Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden – Familienzulagen 1,8 Prozent zu Lasten des Arbeitgebenden

Verwaltungskosten max. 5 Prozent zu Lasten des Arbeitgebenden

– Quellensteuer 5 Prozent zu Lasten des Arbeitnehmenden

– Berufsunfallversicherung 5,18 Promille zulasten Arbeitgebende

– Nichtberufsunfallversicherung 14,67 Promille zulasten Arbeitnehmende

Im Online-Schalter auf www.svasg.ch/formulare-ahv-beitraege können die Formulare heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden

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