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Geburt/Familie

Geburt | Anerkennung

Vor der Geburt Sie erhalten vor der Geburt vom Spital das Formular "Geburtsanmeldung". Sie können dieses im Online-Schalter herunterladen (siehe unten). Füllen Sie das Formular aus und …
Vor der Geburt

Sie erhalten vor der Geburt vom Spital das Formular "Geburtsanmeldung". Sie können dieses im Online-Schalter herunterladen (siehe unten). Füllen Sie das Formular aus und geben sie es zusammen mit dem Familienausweis bei Spital-Eintritt der Hebamme ab. Besitzen Sie keinen schweizerischen Familienausweis bzw. kein schweizerisches Familienbüchlein, nehmen Sie bitte rechtzeitig mit dem Zivilstandsamt Rorschach Kontakt auf.

Ausländische Staatsangehörige haben die Möglichkeit, sich betreffend Namenswahl auf das Heimatrecht zu beziehen. Sie müssen vor der Geburt eine Optionserklärung beim Zivilstandsamt abgeben.

Nach der Geburt

Wenn Ihr Kind in einem Spital oder einem Geburtshaus auf die Welt kommt, kümmert sich die Verwaltung um die Meldung ans Zivilstandsamt. Wenn Ihr Kind im Zivilstandskreis Rorschach Zuhause geboren wurde, melden Sie dies bitte innert 3 Tagen beim Zivilstandsamt. Nehmen Sie dazu die ausgefüllte, von der Hebamme unterschriebene Geburtsanmeldung sowie den Familienausweis mit. Das Zivilstandsamt veranlasst die Geburtsmitteilung an das Einwohneramt Ihrer Wohngemeinde. Einen Geburtsschein erhalten Sie vom zuständigen Zivilstandsamt des Geburtsortes.

Kindanerkennung

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und der Vater das Kind anerkennen will, gelangt das Anerkennungsverfahren zur Anwendung.

Das regionale Zivilstandsamt in Rorschach berät Sie gerne, welche Dokumente beizubringen sind.

Sozialversicherungen

Die AHV-Gemeindezweigstelle ist für Sie in allen Sozialversicherungsfragen die Anlaufstelle und das Bindeglied zur Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA). Sie berät Sie…
Die AHV-Gemeindezweigstelle ist für Sie in allen Sozialversicherungsfragen die Anlaufstelle und das Bindeglied zur Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA).

Sie berät Sie gerne über Ihre Rechten und Pflichten als Arbeitgebende, als selbstständigerwerbende Personen oder als Arbeitnehmer. Sie nimmt Ihre Anmeldungen entgegen und ist Ihnen auch behilflich, wenn es darum geht, Rentenleistungen geltend zu machen. Sie können bei unserer Zweigstelle sämtliche Meldeformulare und Merkblätter über die folgenden Zweige der Sozialversicherungen beziehen:
  • AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)
  • IV (Invalidenversicherung)
  • EO (Erwerbsersatzordnung)
  • FAK (Familienausgleichskasse)
  • FLG (Familienzulagen in der Landwirtschaft)
  • Mutterschaftsentschädigung
  • Prämienverbilligung

Denken Sie bitte daran, dass für eine rechtzeitige Auszahlung der AHV-Renten eine frühzeitige Anmeldung der Rentenberechtigten erforderlich ist.

Wenn die Renten der AHV oder der IV und allfällige weitere Einkünfte nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen, richtet der Kanton Zusatzleistungen zur AHV/IV (Ergänzungsleistungen) aus. Falls Sie eine Rente der AHV oder IV beziehen, berechnet die Zweigstelle für Sie, ob Sie aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation Anspruch auf Zusatzleistungen haben.

Zugehörige Objekte

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