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Beitragspflicht (AHV, IV, EO) für Nichterwerbstätige

29. September 2021

Gerne machen wir unsere Einwohnerinnen und Einwohner auf eine allfällige Beitragspflicht
für Nichterwerbstätige aufmerksam. Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, denn fehlende
Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen.

Alle in der Schweiz wohnenden Personen sind versichert und müssen grundsätzlich Beiträge
bezahlen. Das gilt auch für nichterwerbstätige Personen.

Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge
an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter
erreicht ist. Für Männer liegt dieses bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren.

Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:

  • vorzeitig Pensionierte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • Verwitwete
  • Studierende
  • Weltreisende
  • Geschiedene
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten (sowie Partner in eingetragenen Partnerschaften)

Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren Bruttojahreseinkommen aber weniger als CHF 4747.00 beträgt. Ebenfalls als nichterwerbstätig gelten Sie mit einem Jahreseinkommen von über CHF 4747.00, wenn Ihre Beiträge aus Erwerbstätigkeit nicht der Hälfte der Beiträge entsprechen, welche Sie als Nichterwerbstätige leisten müssten (Vergleichsrechnung aufgrund Renteneinkommen und Vermögen).

Eine Anmeldung ist nicht notwendig, wenn Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin im Sinne der AHV erwerbstätig ist (siehe Vergleichsrechnung) und mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 1006.00 (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet, was einem Bruttolohn von CHF 9494.00 pro Jahr entspricht.

Die Anmeldeformulare können im Online-Schalter auf www.svasg.ch heruntergeladen
oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.

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