Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreffend
HGV-Anschluss St.Gallen – St.Margrethen, Anpassungen für Neigezüge
Projekt mit UVP-Pflicht
Betr. Gemeinden im Kanton St.Gallen | Rheineck, Mörschwil, Tübach, Goldach, Rorschach, Rorschacherberg, Thal, St. Margrethen |
Gesuchsteller: | Schweizerische Bundesbahn SBB, Grossprojekte, Schanzenstrasse 5, 3003 Bern 65 |
Strecke: | St.Gallen – St.Margrethen |
Gegenstand: | St.Margrethen - St.Gallen, Anpassungen für Neigezüge Weitere Einzelheiten des Bauvorhabens können den öffentlich aufgelegten Unterlagen entnommen werden. Die baulichen Massnahmen werden profiliert. |
Verfahren: | Das Verfahren richtet sich nach den Art. 22 in Verbindung mit den Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). Das Projekt ist UVP-pflichtig. |
Öffentliche Auflage: | Die Gesuchsunterlagen können vom 20. August bis zum 18. September 2008 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden:
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Einsprachen: | Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind innert der Auflagefrist (Poststempel) schriftlich und begründet im Doppel einzureichen beim Bundesamt für Verkehr (BAV), Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG). Aus Sicherheitsgründen werden die Profile nach Ablauf der Auflagefrist wieder zurückgebaut. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungs-rechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 35 – 37 EntG). |
St.Gallen, 15. August 2008
Namens des Bundesamtes für Verkehr BAV:
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Kanton St.Gallen