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Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

20. August 2008
Gemeinden Rheineck, Mörschwil, Tübach, Goldach, Rorschach, Rorschacherberg, Thal, St. Margrethen

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren

Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreffend
HGV-Anschluss St.Gallen – St.Margrethen, Anpassungen für Neigezüge

Projekt mit UVP-Pflicht

Betr. Gemeinden im Kanton St.Gallen

Rheineck, Mörschwil, Tübach, Goldach, Rorschach, Rorschacherberg, Thal, St. Margrethen

Gesuchsteller:Schweizerische Bundesbahn SBB, Grossprojekte, Schanzenstrasse 5, 3003 Bern 65

Strecke:St.Gallen – St.Margrethen

Gegenstand:St.Margrethen - St.Gallen, Anpassungen für Neigezüge
Weitere Einzelheiten des Bauvorhabens können den öffentlich aufgelegten Unterlagen entnommen werden. Die baulichen Massnahmen werden profiliert.

Verfahren:Das Verfahren richtet sich nach den Art. 22 in Verbindung mit den Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsver­fah­ren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).


Das Projekt ist UVP-pflichtig.

Öffentliche Auflage:Die Gesuchsunterlagen können vom 20. August bis zum 18. September 2008 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden:
  • Gemeindehaus Rheineck, Zimmer Nr. 13
  • Gemeinderatskanzlei Mörschwil, Zimmer Nr. 22
  • Gemeindehaus Tübach, Bausekretariat
  • Gemeindehaus Goldach, Bauverwaltung Büro B20
  • Stadt Rorschach, Bau- und Stadtentwicklung, Promenadenstrasse 74, Rorschach
  • Gemeindehaus Rorschacherberg, Bauverwaltung (1. Stock)
  • Gemeindehaus Thal, Bauamt
  • Gemeindehaus St.Margrethen, Bauverwaltung (2. Stock)

Einsprachen:
 
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. 
 
Einsprachen sind innert der Auflagefrist (Poststempel) schriftlich und begründet im Doppel einzureichen beim Bundesamt für Verkehr (BAV), Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern
 
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG). 
 
Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG). Aus Sicherheitsgründen werden die Profile nach Ablauf der Auflagefrist wieder zurückgebaut. 
 
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungs-rechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 35 – 37 EntG).


St.Gallen, 15. August 2008


Namens des Bundesamtes für Verkehr BAV: 


Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
Kanton St.Gallen

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