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Ladenschluss: Gesuch um Ausnahmebewilligung

Gemäss dem Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung dürfen Läden wie folgt geöffnet sein:
  • von Montag bis Freitag von 06.00 bis 19.00 Uhr;
  • am Samstag sowie am Vortag von Karfreitag, Weihnachtstag und Neujahr von 06.00 bis 17.00 Uhr.

Erweiterte Ladenöffnungszeiten gelten für:
  • Läden und andere Verkaufsstellen, die zur Hauptsache Lebensmittel anbieten, mit einer Fläche bis höchstens 120 m 2;
  • Kioske;
  • Blumenläden;
  • Videotheken;
  • Verkaufsstellen auf Autobahnraststätten, die ein Warenangebot führen, das überwiegend auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.

Die erweiterten Ladenöffnungszeiten dauern:
  • am Werktag von 05.00 bis 22.00 Uhr;
  • am öffentlichen Ruhetag von 07.00 bis 21.00 Uhr.

Die politische Gemeinde kann Ausnahmen von den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten bewilligen:
  • für Publikumsmessen und Anlässe von regionaler oder überregionaler Bedeutung;
  • für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe, höchstens für vier je Laden und Jahr;
  • für spezielle Verkaufsanlässe an Werktagen, höchstens für zwei je Laden und Jahr.

Für den hohen Feiertag sind keine Ausnahmen zulässig.

Für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe in der Adventszeit kann die Ladenöffnung von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr zugelassen werden.

Zugehörige Objekte

Name Vorname FunktionTelefonKontakt

Preis

CHF 100.00
Die Bewilligungsgebühr für einen Sonntagsverkauf beträgt Fr. 100.00.

Bemerkung

Füllen Sie dieses Formular vollständig aus und reichen Sie es uns elektronisch ein.

Verfahren

Der Gemeinderat wird sich so schnell als möglich mit Ihrem Gesuch befassen und Ihnen seinen Entscheid samt Rechnung zukommen lassen.

Online-Formular

Bitte alle zwingenden Felder (*) ausfüllen.

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